Rittigkeitsprobleme eines Reitpferdes begründen nicht ohne Weiteres einen Sachmangel
Von Stephan Wensing, Mag. jur., Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg · Kanzlei Wensing (Uelsen / Emmen) · zuletzt aktualisiert: 17. Juli 2026
Kurz gefasst: Rittigkeitsprobleme wie Durchgehen oder Buckeln begründen für sich genommen keinen Sachmangel beim Pferdekauf. Auch ein reiner Kissing-Spines-Befund reicht nicht aus. Ein Rücktritt oder eine Rückabwicklung setzt eine nachgewiesene Erkrankung – oder deren hohe Wahrscheinlichkeit – voraus. Ohne klinische Symptome greift auch die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs nicht.
Wann ist ein Pferd im Rechtssinne „mangelhaft“ gekauft – und wann nicht? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, dass ein schwer zu reitendes Pferd allein noch keinen Sachmangel darstellt. Wer als Käufer den Pferdekauf rückgängig machen oder als Verkäufer einen Rücktritt abwehren möchte, sollte die Abgrenzung zwischen natürlichem Verhalten und echter Erkrankung kennen. Mr. Stephan Wensing, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg, ordnet die Entscheidung im Pferderecht für die Praxis ein.
Worum es geht: Pferd mit vermeintlichem Mangel gekauft
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte und Pflichten beim Pferdekauf erneut präzisiert und zugleich die bisherige Rechtsprechung zur sogenannten „Rittigkeit“ von Pferden bestätigt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob wiederholte Widersetzlichkeiten eines Reitpferdes – insbesondere das Durchgehen und Buckeln – in Verbindung mit einem später festgestellten Kissing-Spines-Befund einen Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne darstellen.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte von einer gewerblichen Verkäuferin ein dreijähriges Quarter Horse als Reitpferd erworben. Bereits wenige Wochen nach der Übergabe kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen das Pferd verschiedenen Reitern durchging. Später wurde das Tier von professionellen Ausbildern weitergeritten und sogar erfolgreich auf Jungpferdeturnieren vorgestellt. Dennoch traten vereinzelt weiterhin Situationen auf, in denen das Pferd durchging.
Etwa anderthalb Jahre nach dem Kauf wurden röntgenologische Veränderungen an den Dornfortsätzen der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt. Die Befunde wurden als sogenannte „Kissing Spines“ klassifiziert. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte geltend, das Pferd sei aufgrund mangelnder Rittigkeit und der zugrunde liegenden Wirbelsäulenveränderungen bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen.
Während die Vorinstanzen dem Käufer weitgehend Recht gaben, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen auf und wies die Klage vollständig ab.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Rittigkeit
Von zentraler Bedeutung war zunächst, dass die Parteien keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hatten. Insbesondere war nicht vereinbart worden, dass das Pferd bestimmte Anforderungen hinsichtlich seiner Rittigkeit erfüllen oder etwa als besonders leicht zu reitendes Anfängerpferd geeignet sein müsse. Damit war allein zu prüfen, ob das Pferd objektiv von der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Reitpferdes abwich.
Lebewesen sind keine „idealen Produkte“
Der BGH knüpfte an seine ständige Rechtsprechung zum Tierkauf an. Danach schuldet der Verkäufer eines Tieres grundsätzlich nicht die Lieferung eines biologisch oder physiologisch perfekten Tieres. Tiere sind Lebewesen mit individuellen Eigenschaften, Anlagen und Risiken. Der Käufer kann daher ohne besondere Vereinbarung nicht erwarten, ein Tier zu erhalten, das in jeder Hinsicht einem Idealbild entspricht.
Ein Sachmangel liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig erst dann vor, wenn das Tier bereits erkrankt ist oder sich in einem Zustand befindet, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Erkrankung führen wird. Die bloße Möglichkeit einer späteren gesundheitlichen Entwicklung genügt dagegen nicht.
Kissing Spines allein begründet keinen versteckten Mangel beim Pferd
Besondere Aufmerksamkeit widmete der Senat dem häufig streitigen Thema „Kissing Spines“. Dabei handelt es sich um eine Annäherung oder Berührung der Dornfortsätze der Wirbelsäule, die röntgenologisch festgestellt werden kann.
Der BGH stellte klar, dass ein solcher Befund für sich genommen keinen Sachmangel darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob klinische Symptome vorliegen oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen zeitnah erkranken wird. Auch ein radiologischer Befund der früheren Röntgenklasse III bis IV reicht hierfür nicht automatisch aus.
Zudem verwies das Gericht darauf, dass der frühere Röntgenleitfaden 2007 inzwischen durch den Röntgenleitfaden 2018 ersetzt wurde. Die dort früher verwendeten Röntgenklassen wurden bewusst aufgegeben, weil sie auf dem Pferdemarkt häufig zu einer Überbewertung radiologischer Befunde geführt hatten. Der moderne Leitfaden versteht sich ausdrücklich nicht als Instrument zur Feststellung eines Sachmangels im juristischen Sinne.
Rittigkeitsprobleme sind nicht automatisch Krankheitsanzeichen
Den entscheidenden Schwerpunkt setzt die Entscheidung jedoch bei der Bewertung der sogenannten Rittigkeitsprobleme.
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass das Durchgehen und Buckeln des Pferdes als „klinische Erscheinungen“ der später festgestellten Wirbelsäulenveränderungen anzusehen seien. Dieser Sichtweise erteilte der Bundesgerichtshof eine klare Absage.
Nach Auffassung des Senats können klinische Symptome eines Kissing-Spines-Syndroms beispielsweise Schmerzen, Lahmheiten oder krankhafte Bewegungsstörungen sein. Solche Symptome waren jedoch nicht festgestellt worden. Allein die Tatsache, dass das Pferd gelegentlich widersetzliches Verhalten zeigte, genügt hierfür nicht.
Der BGH betont ausdrücklich, dass ein gelegentliches Durchgehen eines Pferdes noch Teil seines natürlichen Verhaltensmusters als Fluchttier sein kann. Solche Verhaltensweisen mögen für Reiter unerwünscht und mit Risiken verbunden sein, stellen aber ohne weitere Umstände keine Verhaltensstörung und damit auch keinen Sachmangel dar.
Keine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Entscheidung auch für die Anwendung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf.
Grundsätzlich wird vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich innerhalb dieses Zeitraums überhaupt eine Mangelerscheinung gezeigt hat.
Gerade daran fehlte es nach Auffassung des BGH. Die festgestellten Vorfälle des Durchgehens seien keine Mangelerscheinungen, sondern Ausdruck eines natürlichen Risikos im Umgang mit einem Lebewesen. Deshalb konnte sich der Käufer nicht auf die gesetzliche Vermutung berufen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen habe.
Was bedeutet das für Rücktritt und Rückabwicklung beim Pferdekauf?
Für die zentrale Frage vieler Mandanten – „Kann ich den Pferdekauf rückabwickeln?“ – zieht der BGH eine klare Linie. Ein Rücktritt vom Pferdekauf setzt einen echten Sachmangel voraus. Wer den Pferdekauf rückgängig machen oder Schadensersatz geltend machen will, muss deshalb nicht nur einen auffälligen Befund, sondern eine tatsächliche Erkrankung oder deren hohe Wahrscheinlichkeit nachweisen. Umgekehrt gewinnen Verkäufer und Händler Rechtssicherheit: Ein Streit über den Pferdekaufvertrag lässt sich seltener allein auf Rittigkeitsprobleme stützen.
Ankaufsuntersuchung, versteckte Mängel und Tierarzthaftung
Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige Ankaufsuntersuchung ist. Röntgenologische Auffälligkeiten müssen fachgerecht bewertet und von klinischen Symptomen abgegrenzt werden. Wird ein versteckter Mangel beim Pferd übersehen oder fehlerhaft eingeordnet, stellt sich häufig auch die Frage der Tierarzthaftung – etwa bei einem Fehler in der Ankaufsuntersuchung. Ob es um ein mangelhaft gekauftes Dressurpferd, einen strittigen Springpferd-Kaufvertrag oder ein Freizeitpferd geht: Die rechtliche Bewertung hängt stets vom Einzelfall und den getroffenen Vereinbarungen ab.
Grenzüberschreitender Pferdehandel Niederlande–Deutschland
Gerade im Pferdehandel zwischen den Niederlanden und Deutschland stellen sich zusätzlich Fragen nach anwendbarem Recht und Gerichtsstand. Die Kanzlei Wensing berät mit Standorten in Uelsen (DE) und Emmen (NL) Käufer, Verkäufer und gewerbliche Händler grenzüberschreitend – auch zum Pferdekaufrecht für Händler.
Praktische Bedeutung für die Pferdepraxis
Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für Pferdeverkäufer, Tierärzte und Rechtsberater. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Schwierigkeiten im Umgang mit einem Pferd nicht automatisch einen Sachmangel begründen. Insbesondere dürfen Rittigkeitsprobleme nicht vorschnell mit einer Erkrankung gleichgesetzt werden.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Ein Kissing-Spines-Befund allein genügt regelmäßig nicht für die Annahme eines Sachmangels.
- Röntgenologische Auffälligkeiten müssen von klinischen Symptomen unterschieden werden.
- Buckeln, Durchgehen oder sonstige Widersetzlichkeiten sind ohne weitere krankheitsbedingte Befunde grundsätzlich kein Sachmangel.
- Die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs greift nicht bereits deshalb ein, weil ein Pferd innerhalb der ersten Monate nach dem Kauf schwer zu reiten ist.
- Besondere Vereinbarungen – etwa über die Eignung als Anfänger-, Freizeit- oder Turnierpferd – können allerdings zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Fazit
Mit diesem Urteil unterstreicht der Bundesgerichtshof erneut den besonderen rechtlichen Charakter des Tierkaufs. Wer ein Pferd erwirbt, kauft kein standardisiertes Produkt, sondern ein Lebewesen mit individuellen Eigenschaften und Verhaltensweisen. Solange keine Erkrankung oder konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen wird und keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen bestehen, stellen bloße Rittigkeitsprobleme grundsätzlich weder einen Sachmangel noch eine Mangelerscheinung dar. Damit setzt der BGH einen wichtigen Maßstab für die Abgrenzung zwischen natürlichen Risiken des Pferdehaltens und echten kaufrechtlichen Gewährleistungsfällen.
Häufige Fragen zum Pferdekauf und Sachmangel
Kann ich den Pferdekauf bei Rittigkeitsproblemen rückgängig machen?
Nicht ohne Weiteres. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt es für einen Rücktritt nicht, dass ein Pferd schwer zu reiten ist oder gelegentlich durchgeht. Erforderlich ist ein echter Sachmangel – in der Regel eine nachweisbare Erkrankung. Ob eine Rückabwicklung möglich ist, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Ist ein Kissing-Spines-Befund ein versteckter Mangel beim Pferd?
Nach dem Urteil begründet ein reiner Röntgenbefund für sich genommen keinen Sachmangel. Entscheidend ist, ob klinische Symptome vorliegen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah zu erwarten sind.
Welche Rolle spielt die Ankaufsuntersuchung?
Eine große. Fehler bei der Ankaufsuntersuchung oder eine fehlerhafte Befundung können Haftungsfragen auslösen (Tierarzthaftung) und sind für die Beweisführung im Kaufstreit oft entscheidend.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz beim Pferdekauf?
Schadensersatz beim Pferdekauf setzt regelmäßig einen Mangel und ein Verschulden bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall, von Vereinbarungen und von der Beweislage ab.
Gilt das auch für Dressur- und Springpferde?
Die Grundsätze gelten für den Reitpferdekauf allgemein. Bei einem als Dressur- oder Springpferd verkauften Tier können jedoch besondere Beschaffenheitsvereinbarungen zu einer abweichenden Bewertung führen.
Was gilt beim Pferdehandel zwischen Niederlande und Deutschland?
Bei grenzüberschreitenden Käufen stellen sich zusätzlich Fragen nach anwendbarem Recht und Gerichtsstand. Eine frühe rechtliche Beratung mit Erfahrung im deutschen und niederländischen Pferderecht ist hier besonders wichtig.
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Rechtliche Beratung im Pferderecht
Sie haben ein Pferd mit einem möglichen Mangel gekauft, streiten über einen Pferdekaufvertrag oder möchten einen Rücktritt prüfen lassen? Mr. Stephan Wensing, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg, berät Käufer, Verkäufer und Händler im Pferderecht in Deutschland und den Niederlanden – von der Prüfung des Rücktritts beim Pferdekauf in Deutschland bis zur gerichtlichen Durchsetzung, grenzüberschreitend an zwei Standorten.
Deutschland: Friedhofsweg 3, 49843 Uelsen · Tel. +49 (0)5942 9881239
Niederlande: Waanderweg 26–30, 7812 HZ Emmen · Tel. +31 (0)591 769044
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